Durch ihre Widmung stehen öffentliche Straßen grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern zur Nutzung zur Verfügung (Gemeingebrauch).
Dieser Gemeingebrauch wird durch zwei Rechtsbereiche geregelt:
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder unnötig behindert oder belästigt wird.
Radfahrende müssen grundsätzlich möglichst weit rechts fahren – nicht nur bei Gegenverkehr, sondern auch in Kurven, an unübersichtlichen Stellen oder wenn sie überholt werden.
Nebeneinanderfahren ist erlaubt. Werden andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert, müssen Radfahrende jedoch hintereinander fahren. Eine Behinderung liegt insbesondere vor, wenn ein Kraftfahrzeug nur dann überholen könnte, wenn die Radfahrer hintereinander fahren.
Radwege müssen benutzt werden, wenn sie mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind.
Kinder im Straßenverkehr:
Wer zum Überholen ausschert, muss sicherstellen, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Beim Überholen ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten. Für Kraftfahrzeuge gilt:
Radfahrer dürfen Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten oder stehen, vorsichtig rechts überholen, wenn genügend Platz vorhanden ist und dies mit mäßiger Geschwindigkeit erfolgt.
Radfahrende können grundsätzlich zwischen direktem und indirektem Linksabbiegen wählen.
Direktes Linksabbiegen:
Beim direkten Linksabbiegen dürfen Radfahrende auch einen benutzungspflichtigen Radweg verlassen, um sich zum Abbiegen einzuordnen. Sie müssen sich frühzeitig in der Fahrbahnmitte einordnen und sich nach den Lichtsignalen des entsprechenden Fahrstreifens richten. Dabei ist besonders auf den Geradeausverkehr zu achten, der Vorfahrt hat.
Indirektes Linksabbiegen:
Beim indirekten Linksabbiegen bleibt der Radfahrende zunächst am rechten Fahrbahnrand und überquert die Kreuzung oder Einmündung geradeaus. Anschließend biegt er in die gewünschte Richtung ab. Dabei werden zwei Fahrbahnen nacheinander jeweils geradeaus überquert.
Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen müssen Radfahrende die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen benutzen.
Die Beleuchtung darf weder verdeckt noch verschmutzt sein, damit sie ihre Funktion vollständig erfüllen kann.
Kinder unter 7 Jahren dürfen auf einem Fahrrad nur von Personen ab 16 Jahren mitgenommen werden.
Voraussetzung ist, dass ein geeigneter Kindersitz vorhanden ist und durch Radverkleidungen oder vergleichbare Vorrichtungen sichergestellt wird, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
Eine Gruppe von mindestens 16 Radfahrern darf einen geschlossenen Verband bilden. Für solche Verbände gelten grundsätzlich die allgemeinen Verkehrsregeln, jedoch mit einigen Besonderheiten.
Ein Verband gilt nach § 27 StVO als geschlossen, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer klar als zusammengehörige Gruppe erkennbar ist. Eine besondere Kennzeichnung ist bei Radfahrern nicht erforderlich.
Besondere Regeln für Radfahrer im Verband:
Im Straßenverkehr wird der Verband als ein Fahrzeug betrachtet. Das gilt insbesondere an Kreuzungen und Ampeln: Fährt ein Teil der Gruppe bei Grün los und die Ampel schaltet auf Rot, dürfen die nachfolgenden Fahrer weiterfahren, um den Verband geschlossen zu halten.
Egal ob Mountainbike, Rennrad oder City-Bike: Fahrräder müssen bestimmte technische Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfüllen, damit sie im Straßenverkehr genutzt werden dürfen.
Ausgenommen sind Kinderfahrräder, da Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr grundsätzlich auf dem Gehweg fahren müssen und nicht unmittelbar am Straßenverkehr teilnehmen.
Fahrräder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgestattet sein.
Andere Schallzeichen oder Signalgeräte sind nicht erlaubt. Auch sogenannte Radlaufglocken dürfen an Fahrrädern nicht angebracht sein.
Für Schlitten gilt ebenfalls eine Klingelpflicht – ausgenommen sind jedoch Handschlitten.
Alle Fahrzeuge müssen über eine ausreichende Bremse verfügen, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung entfaltet, ohne die Fahrbahn zu beschädigen.
Fahrräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen ausgestattet sein.
Als ausreichende Bremse gilt jede fest am Fahrzeug angebrachte Vorrichtung, mit der sich die Geschwindigkeit verringern und das Fahrzeug sicher anhalten lässt.
Fahrräder müssen mit einer funktionierenden Beleuchtung und Rückstrahlern ausgestattet sein, damit sie im Straßenverkehr genutzt werden dürfen.
Ein Fahrrad benötigt:
Scheinwerfer und Rücklicht müssen fest angebracht, betriebsbereit und dürfen nicht verdeckt sein. Beide Leuchten müssen grundsätzlich zusammen eingeschaltet werden können. Eine Standlichtfunktion ist zulässig.
Zur Sichtbarkeit gehören außerdem:
Alle Rückstrahler müssen fest angebracht und gut sichtbar sein.
Rennräder bis 11 kg Gewicht dürfen statt eines Dynamos auch Batterieleuchten verwenden. Diese müssen jedoch mitgeführt und bei Dunkelheit am Fahrrad angebracht werden.
Während offizieller Radrennen gelten diese Beleuchtungsvorschriften nicht.
Auch mit dem Fahrrad kann eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) begangen werden. Entscheidend ist, ob der Radfahrer sein Fahrrad noch sicher führen kann.
Eine feste Promillegrenze gibt es zunächst nicht. Relevant sind jedoch folgende Werte:
In einzelnen Gerichtsentscheidungen wurde bereits 1,5 Promille als ausreichend angesehen.
Wer unter Alkoholeinfluss fährt und dabei Leib oder Leben anderer gefährdet, kann sich zudem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) strafbar machen.
Auch Radfahrer können nach einer alkoholbedingten Fahrt eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet bekommen.
Für Ersttäter wird eine MPU in der Regel ab 1,6 Promille angeordnet. Das Ergebnis entscheidet darüber, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird oder bestehen bleibt.
Wer bereits zuvor wegen Alkoholproblemen im Straßenverkehr aufgefallen ist, muss im Wiederholungsfall zwingend mit einer MPU rechnen.
Ähnliche Regelungen gelten auch bei Zweifeln an der Fahreignung durch Drogen oder Medikamente.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, folgt häufig ein aufwendiges und kostspieliges Verfahren zur Wiedererteilung des Führerscheins.
Ist ein Radfahrer alkoholisiert in einen Unfall verwickelt, stellt sich die Frage nach Schadensersatz und Schmerzensgeld.
In der Regel haftet der Radfahrer selbst – oder seine private Haftpflichtversicherung, sofern eine besteht – wenn ihn ein Verschulden trifft, also ein Verstoß gegen Verkehrsregeln vorliegt.
Bei Trunkenheitsfahrten wird bereits die alkoholbedingte Teilnahme am Straßenverkehr häufig als schuldhaftes Verhalten gewertet. Daher erhalten alkoholisierte Radfahrer in vielen Fällen mindestens eine Teilschuld, oft sogar die volle Verantwortung.
Besonders problematisch: Wird grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz festgestellt, kann die Haftpflichtversicherung ihre Leistung verweigern. Der Radfahrer muss den Schaden dann selbst bezahlen, einschließlich möglichem Schmerzensgeld.
Radwege mit blauem Verkehrsschild müssen grundsätzlich benutzt werden.
Entspricht ein Radweg jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen – etwa weil er zu schmal (unter 1,5 m) oder in schlechtem Zustand ist – können Sie sich an die zuständige Behörde wenden und verlangen, dass die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben und die Beschilderung entfernt wird.
Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, solange der übrige Verkehr nicht behindert wird (§ 2 Abs. 4 StVO). Wann eine Behinderung vorliegt, wird im Thema „Abstand“ näher erläutert.
Eine Ausnahme gilt für geschlossene Verbände von mindestens 16 Radfahrern. In solchen Gruppen dürfen jeweils zwei Radfahrer nebeneinander fahren (§ 27 Abs. 1 StVO).
Auch in Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren grundsätzlich erlaubt.
Auch für Radfahrer gelten die strafrechtlichen Regeln für Fahrten unter Alkoholeinfluss. Wer nach Alkoholgenuss nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrrad sicher zu führen, macht sich strafbar.
Die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Radfahrern nach aktueller Rechtsprechung ab 1,6 Promille.
In schweren Fällen kann dies sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Radfahrer dürfen wartende Fahrzeuge an einer Ampel rechts überholen, wenn ausreichend Platz vorhanden ist.
Dabei müssen sie mäßige Geschwindigkeit einhalten und besondere Vorsicht walten lassen (§ 5 Abs. 8 StVO).
Für Rennräder mit einem Gewicht unter 11 kg gelten besondere Vorschriften:
Am Fahrrad selbst muss keine feste Beleuchtungsanlage installiert sein.
Es genügt, batteriebetriebene Front- und Rückleuchten mitzuführen. Diese müssen jedoch bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen am Fahrrad angebracht und benutzt werden.
Für die Zweckbestimmung öffentlicher Straßen und die Grenzen des Gemeingebrauchs ist der Begriff „Verkehr“ von zentraler Bedeutung. Nur Nutzungen, die als Verkehr gelten, bewegen sich im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung einer Straße.
Der Verkehrsbegriff ist dabei nicht nur auf die reine Fortbewegung von A nach B beschränkt. Nach dem Verständnis der Straßengesetze der Länder wird der Begriff weit ausgelegt.
Welche Verkehrsarten auf einer bestimmten Straße zulässig sind, ergibt sich zunächst aus der Widmung der Straße. Zusätzlich regeln Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, wo bestimmte Nutzungen erlaubt oder verboten sind.
So ist zum Beispiel Radsport auf Autobahnen, in Fußgängerzonen oder auf Gehwegen grundsätzlich nicht zulässig.
Radfahrer nutzen Straßen grundsätzlich zur Fortbewegung. Damit fällt ihre Nutzung in der Regel unter den Gemeingebrauch öffentlicher Straßen.
Auch wenn ein Radfahrer sportlich unterwegs ist – etwa mit einem Rennrad und Sportkleidung – ändert das nichts daran. Von außen lässt sich ohnehin meist nicht erkennen, ob jemand aus sportlichen Gründen oder zur Fortbewegung fährt.
Das Straßenverkehrsrecht geht ausdrücklich davon aus, dass Radsport auf öffentlichen Straßen zulässig ist. Darauf verweist auch § 67 Abs. 9 StVZO, der besondere Regelungen für Rennräder enthält.
Sport und Verkehr schließen sich daher nicht aus. Auch sportlich fahrende Radfahrer bewegen sich grundsätzlich im Rahmen des Gemeingebrauchs der Straße.
Wie sich Radfahrer – und damit auch Radsportler – im Straßenverkehr verhalten müssen, regelt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Wichtige Vorschriften sind unter anderem:
Die Durchführung von Radsportveranstaltungen wie Radrennen gehört nicht mehr zum normalen Gemeingebrauch öffentlicher Straßen. Solche Veranstaltungen gelten als übermäßige Nutzung der Straße und unterliegen besonderen Regeln.
Nach § 29 Abs. 2 StVO benötigen Veranstaltungen eine behördliche Erlaubnis, wenn die Straße stärker als üblich genutzt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn durch Anzahl, Verhalten oder Fahrweise der Teilnehmer der übrige Verkehr eingeschränkt wird.
Ein Radrennen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer versuchen, das Ziel mit möglichst hoher Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Start als Massenstart, Gruppenstart oder Einzelstart erfolgt. Ohne entsprechende Sperrungen oder Regelungen kann dies schnell zu einer Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs führen.
Deshalb gilt: Radrennen auf öffentlichen Straßen sind grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Die rechtliche Grundlage für eine solche Erlaubnis ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 StVO. Über die Genehmigung entscheidet die zuständige Landesbehörde im Rahmen ihres Ermessens.
Eine besondere Form sind sogenannte Radtouristikfahrten (RTF). Diese Veranstaltungen sollen keine Rennen sein. Im Vordergrund steht nicht die Höchstgeschwindigkeit, sondern das Bewältigen einer Strecke unter touristischen Gesichtspunkten.
Typische Merkmale sind:
In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass viele Teilnehmer die Strecke dennoch unter sportlichen Gesichtspunkten möglichst schnell absolvieren.
In dieser Kategorie erfahren Sie, was Radfahrer im Wald dürfen – und was nicht.
Der rechtliche Rahmen für das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ergibt sich aus § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und § 27 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Der Begriff „Betreten“ umfasst nicht nur das Gehen zu Fuß, sondern auch sportliche Aktivitäten wie Radfahren, Skifahren oder Reiten.
Waldbesitzer müssen diese Nutzung grundsätzlich dulden. Allerdings gilt:
Radfahren, Reiten und ähnliche Aktivitäten sind nur auf Straßen und Wegen erlaubt.
Die genauen Regelungen können die Bundesländer festlegen. Im Freistaat Sachsen bestimmt § 30 Abs. 2 Nr. 2 SächsNatSchG, dass Radfahren auf geeigneten Wegen vom Betretungsrecht des Waldes umfasst ist.
Damit ist grundsätzlich klar: Waldwege dürfen für den Radsport genutzt werden, sofern sie dafür geeignet sind.
Grundsätzlich ist Radfahren im Wald erlaubt, allerdings nur auf Straßen und Wegen. Das ergibt sich aus den Regelungen des Bundeswaldgesetzes sowie aus den Waldgesetzen der Bundesländer.
Viele Landesgesetze enthalten zusätzliche Einschränkungen. Teilweise wird Radfahren auf sehr schmalen Wegen (z. B. unter 2 m Breite) oder auf Sport- und Lehrpfaden untersagt. Im Freistaat Sachsen bestimmt § 11 SächsWaldG beispielsweise:
In der Praxis sind diese Vorschriften häufig schwer anzuwenden, weil wichtige Begriffe unklar bleiben. So ist etwa nicht eindeutig definiert:
Gerade bei typischen unbefestigten Waldwegen sind die seitlichen Begrenzungen oft überwachsen oder schwer erkennbar. Dadurch entsteht für Radfahrer und Behörden eine unsichere Rechtslage.
Auch das Verbot des Radfahrens auf Fußwegen ist nicht immer eindeutig. Die Definition solcher Wege ist unklar, und moderne Mountainbikes können heute viele schmale Wege problemlos befahren.
Die gesetzlichen Regelungen zeigen zwar klar:
Im Detail sind die Vorschriften jedoch nicht immer praktikabel und rechtlich eindeutig.
Anders ist es, wenn Wege ausdrücklich als Rad- oder Mountainbikestrecken ausgewiesen sind. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Nutzung ausdrücklich erlaubt.
Ob Radsportveranstaltungen im Wald erlaubt sind, hängt davon ab, ob sie noch unter den Erholungszweck des Betretungsrechts nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) fallen.
Entscheidend ist, ob eine Veranstaltung noch der Erholung dient oder überwiegend sportliche Wettkämpfe, Unterhaltung oder kommerzielle Interessen verfolgt. Maßgeblich ist dabei nicht die Organisation oder die Motive des Veranstalters, sondern das äußere Erscheinungsbild und die Motivation der Teilnehmer.
Bei echten Wettkämpfen, etwa einem Mountainbike-Marathon, steht der sportliche Wettbewerb im Vordergrund. Teilnehmer und Zuschauer sind dann regelmäßig keine Erholungssuchenden mehr im Sinne des Waldrechts.
Viele Landesgesetze unterstellen organisierte Veranstaltungen deshalb einer Genehmigungspflicht. So bestimmt etwa § 11 Abs. 4 SächsWaldG, dass organisierte Veranstaltungen – etwa Volkswanderungen, Querfeldeinläufe oder Wintersportveranstaltungen – nicht vom allgemeinen Betretungsrecht umfasst sind und der Erlaubnis des Waldbesitzers bedürfen.
Nicht jede gemeinsame Aktivität im Wald ist genehmigungspflichtig. Locker organisierte Ausflüge, etwa gemeinsame Radtouren von Freunden, Vereinen oder Schulklassen, fallen in der Regel weiterhin unter das Betretungsrecht, solange der Erholungszweck im Vordergrund steht.
Als organisierte Veranstaltung gelten dagegen typischerweise Aktivitäten,
Diese Kriterien sind entscheidend für die rechtliche Einordnung.
Fehlen die erforderlichen Genehmigungen des Waldbesitzers oder der zuständigen Behörden, kann dies für Veranstalter und Organisatoren eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Für einzelne Teilnehmer ist eine Ahndung dagegen meist unwahrscheinlich, da sie häufig davon ausgehen dürfen, dass eine Veranstaltung ordnungsgemäß genehmigt wurde.

1: Nur in der rechten Spur darf man dann nicht überholen, wenn der Mindestabstand zum Radfahrer nicht eingehalten werden kann. Bei Gegenverkehr kann es zu einer Gefährdung des Radfahrers kommen.
2: Weil die Gegenfahrbahn ohnehin frei sein muss, kann der Kraftfahrer diese auch gleich vollständig befahren und so einen grosszügigen Seitenabstand zum Radfahrer gewährleisten.
3: Auf schmalen Straßen kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, deshalb besteht ohnehin Überholverbot für Kraftfahrer. Radfahrer dürfen nebeneinander fahren.
4: Bei einer mittleren Straßenbreite kann der Mindestabstand eingehalten werden, aber nur wenn die Radfahrer hintereinander fahren, anderenfalls läge eine Behinderung vor.
5: Auf einer breiten Straße können Radfahrer nebeneinander fahren, da die Straßenbreite ausreicht, um unter Einhaltung des Mindestabstandes zu überholen, ohne dass eine Behinderung vorliegt.
6: Da ein Fahrrad Schutzstreifen kein anderer Straßenteil ist, sondern zur Fahrbahn gehört, muss das Abstandsgebot beim Überholen eingehalten werden.
7: Ein (Rasweg) Radfahrstreifen ist ein Sonderweg und kein Teil der Fahrbahn, deshalb gilt das Abstandsgebot nicht. Es gilt aber das allgemeine Rücksichtnahmegebot und das Gefährdungsverbot.